Satzung
Satzung des Athleten-Club Mülheim am Rhein von 1892 e.V., Mitglied des DRB und LSB
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Athleten-Club-Mülheim am Rhein v. 1892 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Mülheim. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Gemeinnützigkeit
Vereinszweck: Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung. Der Vereinszweck besteht darin, Jugendliche und Erwachsene im Ringkampfsport auszubilden bzw. weiterzubilden. Er dient somit der Förderung sportlicher Leistungen und Übungen. Hierdurch wird den Sportausübenden eine gesunde Sportausbildung ermöglicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann Jedermann werden, der seine Aufnahme durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Anmeldung beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Alle Personen, welche Mitglied werden möchten, haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die inaktive Mitgliedschaft verpflichtet zur Unterstützung und Förderung des Vereins nach innen und außen.
Mit Eintritt in den Verein und der damit verbundenen Unterschrift erkennen alle Mitglieder die Vereinssatzung in vollem Umfang an.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austrittserklärung
c) durch Ausschluss.
Zu a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Halbjahres, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Zu c) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossenen werden:
– Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
– Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder groben unsportlichen Verhaltens.
– Wegen unehrenhafter Handlung.
Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied auf schriftlichen Antrag Einspruch vor der Mitgliederversammlung erheben.
4 Beitrag
Der Beitrag ist zu halbjährlich zum 01.01. und 01.07. des Jahres per Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung fest.
5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der erweiterte Vorstand
c) Die Mitgliederversammlung.
6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Dem Gesamtvorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) Der 1.Vorsitzende
b) Der Geschäftsführer
c) Der 1.Kassierer
Dieser Vorstand ist folglich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende vertreten.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Sport/Jugendwart
c) dem 2.Vorsitzenden
Der geschäftsführende Vorstand ist zur selbständigen Beschlussfassung und zu Vertretungshandlungen für den Verein nur insoweit berechtigt, als kein Beschluss des Gesamtvorstandes entgegensteht. Im Übrigen ist der Gesamtvorstand beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die, der die Sitzung leitenden Geschäftsführer ausschlaggebend. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Wahlzeit ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl, die in der darauffolgende Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung stattfinden hat, in den Vorstand zu berufen. Der Gesamtvorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen öffentlich; auf Antrag schriftlich in geheimer Abstimmung. Wiederwahl ist möglich.
7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Sie wird durch schriftliche Einladung von Seiten des geschäftsführenden Vorstandes an die Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ent-halten. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden
b) Genehmigung der Niederschrift
c) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
d) Entlastung des Kassierers
e) Entlastung des Vorstandes soweit erforderlich
f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Verschiedenes
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahlen des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Die Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Satzungsänderung
g) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
i) die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wen alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Bei der Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bleibt eine einberufene Mitgliederversammlung Beschluss- unfähig, so ist eine neue einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt auf Versammlungen sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden können Mitglieder vom vollendenden 18. Lebensjahr an.
9 Anträge
Anträge an eine Versammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der Mitglieder-versammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, dass über einen nicht fristgerechten Antrag aus der Versammlung noch in der Versammlung Beschluss gefasst werden kann.
10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, sofern in dieser Versammlung 30 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Für den Fall, dass diese Anwesenheit in der Versammlung nicht erreicht ist, ist erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins der Sporthilfe e.V. Duisburg zu und ist ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
12 Speichern von Daten, Datenverarbeitung und Personenbildnisse
(1) Persönliche Daten
Jedes Mitglied erklärt sich bei Beitritt damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten für vereinsorganisatorische Zwecke gespeichert werden. Hierzu zählen Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung sowie vergleichbare Daten, die für einen geregelten Ablauf notwendig sind.
Sein Einverständnis hierzu kann das Mitglied jederzeit schriftlich widerrufen.
(2) Personenbildnisse
Des Weiteren erklärt sich jedes Mitglied damit einverstanden, dass Personenbildnisse, Sportergebnisse etc. in der regionalen Presse, auf der Internetpräsenz, in Fachorganen, in der Vereinszeitschrift sowie den sozialen Netzwerken unter dem Namen des AC Mülheim 92 veröffentlicht werden können.
Auch diese Einverständniserklärung kann das Mitglied schriftlich widerrufen.
Der Vorstand des AC Mülheim 92 ist dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten Daten diskret zu behandeln, nur zu vereinsorganisatorischen Zwecken zu verwenden und nicht an Außenstehende weiterzuleiten.
13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit.
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins und Organ Ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entschädigung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Das Präsidium kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach einer Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung des Vereins regeln.
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 02. Januar 2015.
Köln-Mülheim, den 26. August 2020
Thomas Nettesheim, 1. Vorsitzender
Yasar Yavuz, Geschäftsführer
Barbaros Hekimoglu, Kassierer
Konrad Bläsing, 2. Vorsitzender
Heinz Josef Schmitz, Sport- und Jugendwart
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